7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/53


Artikel 8

(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV)  (1)

Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.


(1)  Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Entsprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge.